Die Erbengemeinschaft ist die Gruppe aller Erben, im Gegensatz zum Alleinerben.
Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft: keiner der Miterben darf allein über den Nachlass, einen Teil davon oder über einzelne Gegenstände aus dem Nachlass verfügen.
Die Erbengemeinschaft ist eine Zwangsgemeinschaft.
Wie wird eine Erbengemeinschaft aufgelöst?
Der Nachlass ist vollständig auseinandergesetzt.
Oder ein Erbe vereinigt alle Erbteile auf sich, sämtliche Miterben lassen sich auszahlen.
Welche Gesetze regeln die Erbengemeinschaft?
Das Rechtsverhältnis der Miterben untereinander wird vor der Auseinandersetzung durch die §§ 2033 – 2041 BGB geregelt.
Die Auseinandersetzung regeln die §§ 2042 – 2057a BGB.
Das Verhältnis der Miterben zu den Nachlassgläubigern §§ 2058 – 2063 BGB.
Bestattung organsieren. Das machen die nächsten Angehörigen, Ehepartner, danach die Kinder, Enkelkinder und Eltern.
Das Testament dem Nachlassgericht geben, sonst ist es eine strafbare Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB).
Das Erbe annehmen oder ausschlagen innerhalb von sechs Wochen, bei Auslandswohnsitz sind es 6 Monate.
Nachlassverpflichtungen des Erblassers übernehmen (Nachlassverbindlichkeiten, Beerdigungskosten).
Diese Verpflichtungen gehen vor allen eventuellen Auszahlungen an die Erben.
Jeder Erbe einer Erbengemeinschaft muss sich an der Nachlassverwaltung beteiligen (§ 2038 BGB).
Im Notfall kann man untätige Erben auf Teilnahme verklagen.
Das Vermögen des Erblassers geht ungeteilt auf die Erbengemeinschaft über.
Als Sondervermögen kann es nur im Einvernehmen aller Miterben genutzt oder verwertet werden.
Damit werden alle Eigentümer, die Gesamthandgemeinschaft (§ 2032 I BGB).
Es wird gemeinschaftlich über den Nachlass verfügt (§§ 2038 Abs. 2, 745 Abs. 1 BGB).
Die Miterbengemeinschaft entscheidet durch (formlosen) Beschluss. Im Hinblick auf Maßnahmen der ordnungsmäßen Verwaltung entscheidet die Stimmenmehrheit der Anteile (§ 2038, § 745 BGB).
Alles was über eine ordnungsgemäße Verwaltung hinausgeht (Aufteilung bzw. Verkauf von Nachlassgegenständen), bedarf einer einstimmigen Entscheidung der Erbengemeinschaft.
Erhaltung, Vermehrung, Sicherung und Nutzung des Nachlasses ist alles gleichberechtigt.
Die Erbengemeinschaft haftet gemeinschaftlich, Gesamtschuldner (jeder einzelne Erbe ist verantwortlich) (§ 2058 BGB).
Ein einzelner Erbe kann für die Erbengemeinschaft handeln, wenn alle Mitglieder der Erbengemeinschaft damit einverstanden sind.
Eine Vergütung kann, muss aber nicht erfolgen.
Bestehende Rechtsbeziehungen zwischen dem Erblasser und einem Miterben gehen an die Gemeinschaft über (z.B. ein Darlehen ist der Miterbe dann der Gemeinschaft schuldig).
Jeder Miterbe kann versuchen Verbindlichkeiten gegen einen der Miterben einzutreiben § 2039 S. 2 BGB).
Es kann sich um Zahlungs- und Herausgabeansprüche, Unterlassungs-, Abwehr-, Grundbuchberichtigungs- und Auseinandersetzungsansprüche handeln.
Bei Uneinigkeit entscheidet die Stimmenmehrheit nach der Größe der Erbteile, nicht der Anzahl der Erben.
Ist einer der Erben mit der Entscheidung der Erbengemeinschaft nicht einverstanden, kann er klagen.
Bei Streit kann ein Vermittler oder Streitschlichter eingeschaltet werden (Freund der Familie, Fachanwalt für Erbrecht oder ein Notar) (§ 363 Abs. 1 FamFG).
Man kann eine Teilungsversteigerung machen.
Legt ein Erbe einen Teilungsplan für den Nachlass vor, kann man eine Erbauseinandersetzungsklage, die hohe Kosten verursachen kann, gemacht werden.
Man kann ein erbrechtliches Schiedsgericht wählen.
Bei einer transmortaler Vollmacht kann der Bevollmächtigte Entscheidungen über die Nachlassgegenstände alleine und unabhängig von der Erbengemeinschaft treffen, allerdings bei Handeln gegen die Interessen der Erbengemeinschaft und einer Auskunfts- und Rechnungslegung, mit dem Risiko von Schadensersatzansprüchen.
Jeder Erbe kann eine Auseinandersetzung fordern, um das Sondervermögen aufzulösen (§ 2042 BGB).
Ein Auseinandersetzungsvertrag wird mündlich oder schriftlich, ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln geschlossen. Z. B. Immobilien oder Firmen-Anteile müssen aber beurkundet werden.