# Erbengemeinschaft • Praxislexikon

Erbengemeinschaft

Definition
auflösen
regeln
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verwenden

Was ist eine Erbengemeinschaft?

  • Die Erbengemeinschaft ist die Gruppe aller Erben, im Gegensatz zum Alleinerben.
  • Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft: keiner der Miterben darf allein über den Nachlass, einen Teil davon oder über einzelne Gegenstände aus dem Nachlass verfügen.
  • Die Erbengemeinschaft ist eine Zwangsgemeinschaft.

Wie wird eine Erbengemeinschaft aufgelöst?

  • Der Nachlass ist vollständig auseinandergesetzt.
  • Oder ein Erbe vereinigt alle Erbteile auf sich, sämtliche Miterben lassen sich auszahlen.

Welche Gesetze regeln die Erbengemeinschaft?

  • Das Rechtsverhältnis der Miterben untereinander wird vor der Auseinandersetzung durch die §§ 2033 – 2041 BGB geregelt.
  • Die Auseinandersetzung regeln die §§ 2042 – 2057a BGB.
  • Das Verhältnis der Miterben zu den Nachlassgläubigern §§ 2058 – 2063 BGB.

Wie kann man eine Erbengemeinschaft vermeiden?

Was macht eine Erbengemeinschaft?

  • Bestattung organsieren. Das machen die nächsten Angehörigen, Ehepartner, danach die Kinder, Enkelkinder und Eltern.
  • Das Testament dem Nachlassgericht geben, sonst ist es eine strafbare Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB).
  • Das Erbe annehmen oder ausschlagen innerhalb von sechs Wochen, bei Auslandswohnsitz sind es 6 Monate.
  • Nachlassverpflichtungen des Erblassers übernehmen (Nachlassverbindlichkeiten, Beerdigungskosten).
  • Diese Verpflichtungen gehen vor allen eventuellen Auszahlungen an die Erben.
  • Jeder Erbe einer Erbengemeinschaft muss sich an der Nachlassverwaltung beteiligen (§ 2038 BGB).
  • Im Notfall kann man untätige Erben auf Teilnahme verklagen.
  • Das Vermögen des Erblassers geht ungeteilt auf die Erbengemeinschaft über.
  • Als Sondervermögen kann es nur im Einvernehmen aller Miterben genutzt oder verwertet werden.
  • Damit werden alle Eigentümer, die Gesamthandgemeinschaft (§ 2032 I BGB).
  • Es wird gemeinschaftlich über den Nachlass verfügt (§§ 2038 Abs. 2, 745 Abs. 1 BGB).
  • Die Miterbengemeinschaft entscheidet durch (formlosen) Beschluss. Im Hinblick auf Maßnahmen der ordnungsmäßen Verwaltung entscheidet die Stimmenmehrheit der Anteile (§ 2038, § 745 BGB).
  • Alles was über eine ordnungsgemäße Verwaltung hinausgeht (Aufteilung bzw. Verkauf von Nachlassgegenständen), bedarf einer einstimmigen Entscheidung der Erbengemeinschaft.
  • Erhaltung, Vermehrung, Sicherung und Nutzung des Nachlasses ist alles gleichberechtigt.
  • Die Erbengemeinschaft haftet gemeinschaftlich, Gesamtschuldner (jeder einzelne Erbe ist verantwortlich) (§ 2058 BGB).
  • Ein einzelner Erbe kann für die Erbengemeinschaft handeln, wenn alle Mitglieder der Erbengemeinschaft damit einverstanden sind.
  • Eine Vergütung kann, muss aber nicht erfolgen.
  • Bestehende Rechtsbeziehungen zwischen dem Erblasser und einem Miterben gehen an die Gemeinschaft über (z.B. ein Darlehen ist der Miterbe dann der Gemeinschaft schuldig).
  • Jeder Miterbe kann versuchen Verbindlichkeiten gegen einen der Miterben einzutreiben § 2039 S. 2 BGB).
  • Es kann sich um Zahlungs- und Herausgabeansprüche, Unterlassungs-, Abwehr-, Grundbuchberichtigungs- und Auseinandersetzungsansprüche handeln.
  • Bei Uneinigkeit entscheidet die Stimmenmehrheit nach der Größe der Erbteile, nicht der Anzahl der Erben.
  • Ist einer der Erben mit der Entscheidung der Erbengemeinschaft nicht einverstanden, kann er klagen.
  • Bei Streit kann ein Vermittler oder Streitschlichter eingeschaltet werden (Freund der Familie, Fachanwalt für Erbrecht oder ein Notar) (§ 363 Abs. 1 FamFG).
  • Man kann eine Teilungsversteigerung machen.
  • Legt ein Erbe einen Teilungsplan für den Nachlass vor, kann man eine Erbauseinandersetzungsklage, die hohe Kosten verursachen kann, gemacht werden.
  • Man kann ein erbrechtliches Schiedsgericht wählen.
  • Bei einer transmortaler Vollmacht kann der Bevollmächtigte Entscheidungen über die Nachlassgegenstände alleine und unabhängig von der Erbengemeinschaft treffen, allerdings bei Handeln gegen die Interessen der Erbengemeinschaft und einer Auskunfts- und Rechnungslegung, mit dem Risiko von Schadensersatzansprüchen.
  • Jeder Erbe kann eine Auseinandersetzung fordern, um das Sondervermögen aufzulösen (§ 2042 BGB).
  • Ein Auseinandersetzungsvertrag wird mündlich oder schriftlich, ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln geschlossen. Z. B. Immobilien oder Firmen-Anteile müssen aber beurkundet werden.
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