# Wohnungskündigung • Praxislexikon

Wohnungskündigung

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Was ist eine Wohnungskündigung?

Wie kann man eine Wohnung als Mieter kündigen?

  • 3 Monate gesetzliche Kündigungsfrist zum Ablauf des übernächsten Monats (§ 573c Abs. 1 BGB) beachten.
  • Bei besonderer Vereinbarung gilt der Vertrag.
  • Außer: Mieterhöhung ergibt ein Sonderkündigungsrecht zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen (§ 561 BGB) mit Frist bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Mieterhöhung.
  • Außer: Eine störende Modernisierung der Wohnung, nicht kleine Renovierungsarbeiten, durch den Vermieter verkürzt die Kündigungsfrist. Nach der Ankündigung kann man zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen (§ 555e BGB).
  • Außer: Gesundheitliche Gefährdung: Schimmel oder Baufälligkeit lässt eine Kündigungsfrist entfallen (§ 543 BGB).
  • Außer: Tod eines Mieters bei mehreren Mietern kann man innerhalb eines Monats mit der gesetzlichen Frist kündigen (§ 563a Abs. 2 BGB). Wohnte der Mieter allein, so geht das Mietverhältnis auf die Erben über. Die können dann mit dreimonatiger Frist außerordentlich kündigen, wenn sie nicht in die Wohnung einziehen wollen (§ 564 BGB). Ein Erbschein ist nicht erforderlich.
  • Außer: Wenn man einen Nachmieter stellt, den der Vermieter akzeptiert, kann man die Kündigungsfrist verkürzen.
  • Außer: Wenn der Vermieter schon einen Nachmieter gefunden hat, der die Wohnung schon renoviert, darf keine doppelte Miete kassiert werden (§ 537 Abs. 2 BGB).
  • Formloses Kündigungsschreiben mit Unterschrift aufsetzen. Um fristgerecht zu kündigen, muss das Schreiben spätestens am dritten Werktag eines Monats den Vermieter erreichen. Dann zählt der laufende Monat noch mit. Samstage gelten dabei als Werktage. E-Mail reicht nicht (§ 568 BGB).
  • Das Schriftstück per Einschreiben verschicken, um einen Nachweis zu haben oder in Anwesenheit einer weiteren Person übergeben für einen Zeugen.
  • Wohnung räumen.
  • Wohnung renovieren.
  • Mietzahlungen regeln.
  • Wohnungsübergabe.
  • Schlüsselübergabe.
  • Kaution regeln.

Wie kann man eine Wohnung als Vermieter kündigen?

  • Nach § 573 BGB darf der Vermieter nur mit Außnahmen kündigen.
  • Kündigungsfristen für Vermieter: Mietdauer: 0 bis 5 Jahre ergibt 3 Monatsfrist, 5 bis 8 Jahre ergibt 6 Monatsfrist, ab 8 Jahren ergibt eine 9 Monatsfrist.
  • Bei einer längerer Kündigungsfrist im Mietvertrag gilt eine vom Gesetz abweichende Frist nur für den Vermieter. Eine kürzere als die gesetzlich festgelegte Kündigungsfrist darf nur der Mieter mit einer kürzeren Frist kündigen, der Vermieter muss mindestens die gesetzlichen Fristen einhalten.
  • Bei der Untervermietung von möblierten Zimmern gelten kürzere Fristen. Eine Kündigung ist spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig (§ 573c Abs. 3 BGB).
  • Werksmietwohungen können mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden, wenn das Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht und die Wohnung für einen anderen Angestellten gebraucht wird.
  • Einliegerwohungen (Mieter und Vermieter im gleichen Haus) braucht es keine Kündigungsgründe und keinen Eigenbedarf als Grund. Die Kündigungsfrist wird aber für den Mieter länger (§ 573a BGB).
  • Bei Nichtzahlung der Miete zweimal hintereinander darf gekündigt werden (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB).
  • Fristlos darf nur gekündigt werden bei schwerem vertragswidrigem Gebrauch oder Störung des Hausfriedens.
  • Bei weniger schweren Fällen (unerlaubter Hund) muß erst abgemahnt werden (§ 543 Abs. 3 BGB).

Wofür kann man eine Wohnungskündigung als Mieter verwenden?


Wofür kann man eine Wohnungskündigung als Vermieter verwenden?

Wie kann man einer Wohnungskündigung widersprechen?

  • Besondere Härte (§ 574 BGB).
  • Die schriftliche Kündigung muss spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist beim Vermieter sein, wenn der Vermieter in seinem Kündigungsschreiben auf die Möglichkeit des Widerspruchs hingewiesen hat. Ohne diese Angabe kann der Mieter noch bis kurz vor dem Gerichtstermin der Kündigung widersprechen.
  • Härtefälle:
  • fortgeschrittene Schwangerschaft.
  • kurz bevorstehender Schulabschluss oder Universitätsexamen.
  • schwere Erkrankung, Behinderung oder Invalidität.
  • drohende Obdachlosigkeit, weil kein anderer Wohnraum gefunden werden kann.
  • eine sehr lange Wohndauer von mehr als 30 Jahren und damit Verwurzelung in der Gegend.
  • hohes Alter.
  • notwendiger Zwischenumzug (auf Fertigstellung seines Eigenheims oder den Platz in einem Seniorenstift warten).
  • Bei nicht Anerkennung muss ein Gericht entscheiden.
  • Eigenbedarf zählt für den Vermieter mehr als eine Kapitalanlage.
  • Das Gericht kann das Mietverhältnis befristet oder unbefristet verlängern.
  • Bei Schwangerschaft oder einem Examen ergibt sich die Zeit aus diesen Umständen.
  • Beim Härtefall knappem Wohnraums gilt eine Frist für die Wohnungssuche.
  • Eine unbefristete Verlängerung bei sehr hohem Alter ist selten.
  • Bei drohenden schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Lebensgefahr wird ein Sachverständiger eingeschaltet (BGH, Urteil vom 15. März 2017, Az. VIII ZR 270/15).
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