Der Behandlungsschein ist eine Bescheinigung der Kostenübernahme durch das Sozialamt.
Wie kann man einen Behandlungsschein bekommen?
Zuständig ist das Sozialamt des jeweiligen örtlichen Trägers der Sozialhilfe oder das Sozialamt der vom örtlichen Sozialhilfeträger herangezogenen kreis- oder regionsangehörigen Gemeinde in der der Wohnsitz liegt.
Vorraussetzungen: Hilfen zur Gesundheit erhalten Personen, die keine gesetzliche oder keine ausreichende private Krankenversicherung haben oder eine Bereitstellung der Leistungen über die Krankenkasse (§ 264 Abs. 4 SGB V) nicht in Betracht kommt und denen die Aufbringung der Mittel für die erforderlichen Hilfen aus Einkommen und Vermögen nicht zumutbar ist.
Formlose/r Antrag/Geltendmachung zur Ausstellung eines/r Behandlungsscheins/Zusicherung der Kostenübernahme.
Aktueller Bescheid über existenzsichernde Leistungen (SGB II, SGB XII oder AsylBLG).
Der Antrag wird insbesondere hinsichtlich vorrangiger Ansprüche und ggf. weiterer Veranlassung (z.B. hinsichtlich § 264 SGB V oder Abgabe an das zuständige Sozialamt) geprüft und trifft bei Vorliegen der Voraussetzungen die Bewilligungsentscheidung.
Es soll schnellstmöglich entschieden werden.
Der kostenlose Behandlungsschein wird ausgestellt.
Kostenübernahme bei einer medizinischen Behandlung ohne Krankenversicherung (medizinische Vorsorgeleistungen, Untersuchungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten, medizinische Behandlungen, um eine Erkrankung oder einen Gesundheitsschaden zu vermeiden).