Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist eine Beschwerde über einen Amtsträger.
Wie kann man eine Dienstaufsichtsbeschwerde machen?
Jeder Bürger (nicht nur Betroffene), der Beschwerdeführer, kann eine Dienstaufsichtsbeschwerde machen.
formlos.
keine Gebühren.
keine Fristen, am besten aber zeitnah.
Ein persönliches Fehlverhalten eines Amtsträgers gegenüber einem Bürger wird bemängelt.
Verletzung von Dienstpflichten nach § 33 ff. Beamtenstatusgesetz.
Um eine Entscheidung einer Behörde anzufechten, kann man eine Fach- und Sachaufsichtsbeschwerde erheben.
Man kann sich beschweren über Richter, Beamte, Personen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen (Polizisten, Feuerwehrbeamte, Lehrer, Mitarbeiter des Jobcenters oder Jugendamtes, Angestellte im öffentlichen Dienst) (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB).
Nicht möglich, da sie keinen Dienstvorgesetzten haben, gegen Bürgermeister, Landräte, Minister.
an die jeweilige Behörde richten, in der der Amtsträger tätig ist.
Ansprechpartner ist der Dienstvorgesetzte des Amtsträgers, der Leiter der Behörde.
Für eine schnelle Bearbeitungszeit vorher informieren über die Zuständigkeit.
Im Gegensatz dazu gibt es die Fach- und Sachaufsichtsbeschwerde, um eine Korrektur einer bestimmten Entscheidung zu erwirken.
schriftlich.
begründet.
wenn vorhanden mit einschlägige Unterlagen oder Dokumente beifügen.
Dieser soll die Beschwerde sachlich prüfen.
Festgelegte Zeiten für die Bearbeitung gibt es nicht.
2 bis 3 Monate.
Wo ist die Dienstaufsichtsbeschwerde geregelt?
Petitionsrecht gem. Art. 17 GG.
Wozu dient eine Dienstaufsichtsbeschwerde?
§ 33 ff. Beamtenstatusgesetz: Pflicht zur Mäßigung, zur unparteiischen Amtsführung, zur Uneigennützigkeit sowie zum achtungs- und vertrauensgerechten Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes.
Sanktionen um ein bestimmtes Verhalten zu unterbinden.
Verletzung von Dienstpflichten oder persönliches Fehlverhalten durch einen Amtsträger gegenüber einem Bürger bekämpfen.