# Einkünfte aus Kapitalvermögen • Praxislexikon

Einkünfte aus Kapitalvermögen

Einnahmen aus der Nutzung eines Geldkapitals nach § 20 Abs. 1 EStG:
Einnahmen aus Dividenden und vergleichbare Einkünfte (§ 20 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 9 EStG),
Einnahmen als (typisch) stiller Gesellschafter (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG), atypisch stille Gesellschafter erzielen Gewinneinkünfte (z. B. aus Gewerbebetrieb)
Einnahmen aus partiarischen Darlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG),
Einnahmen aus Zinsen und vergleichbare Einkünfte (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 und 7 EStG),
Ertragsanteil aus Versicherungsleistungen, sofern sie nicht den sonstigen Einkünften zuzuordnen sind; bestimmte Versicherungen unterliegen sogar nur dem hälftigen Ertragsanteil (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG),
Einnahmen aus der Diskontierung von Wechseln (§ 20 Abs. 1 Nr. 8 EStG),
Einnahmen aus Leistungen eines Betriebes gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG), (siehe auch Ausführungen zum ermäßigten Steuersatz bei der Kapitalertragsteuer)
Einnahmen aus dem Schreiben von Optionen (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG),
Leistungen aus Veräußerungsgeschäften und Termingeschäften nach § 20 Abs. 2 EStG:
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen einer Körperschaft (insb. GmbH-Anteile, Aktien, Genossenschaftsanteile) und vergleichbare Einkünfte (§ 20 Abs. 2 Nr. 1, 2 a) und 8 EStG),
Gewinne aus der Veräußerung von Zinsscheinen und sonstigen zinsbringenden Wertpapieren und vergleichbare Einkünfte (§ 20 Abs. 2 Nr. 2b, 5 und 7 EStG),
Gewinne aus Termingeschäften und vergleichbare Einkünfte (§ 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG),
Gewinne aus der Veräußerung von (typisch) stillen Gesellschaften und partiarischen Darlehen (§ 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG),
Gewinne aus der Veräußerung aus solchen Versicherungsverträgen, welche bei Auszahlung ebenfalls Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen (§ 20 Abs. 2 Nr. 6 EStG),
Daneben gehören auch besondere Entgelte und Vorteile zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn sie im Zusammenhang mit den oben genannten Einnahmen erzielt werden (z. B. Schadenersatz und Kulanzerstattungen im Zusammenhang mit bestimmten Kapitalanlagen) (§ 20 Abs. 3 EStG).
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