Der Erbschein ist ein ausgestelltes Zeugnis über das Erbrecht des Erben, § 2353 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
beantragen
Wie kann man einen Erbschein beantragen?
Ein Erbschein ist nicht erforderlich, wenn es sich nur um Bargeld handelt.
Ein Erbe, ein Rechtsnachfolger des Erben, ein Testamentsvollstrecker, ein Nachlassverwalter oder ein Gläubiger des Erblassers oder des Erben können einen Erbschein beantragen.
Befindet sich ein Teil der Erbschaft im Ausland gelten andere Regeln für den Nachweis (europäischer Erbschein) mit eventuell nur halbjähriger Gültigkeit.
Der Erbschein wird nicht automatisch ausgestellt.
Der Erbschein muss beantragt werden.
Gesetzesgrundlage ist § 2353 BGB.
Man muss sich an das Nachlassgericht (Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.) wenden.
Man kann einen Notar beauftragen. Dieser muss noch 19 Prozent Mehrwertsteuer eintreiben.
Der Antrag kann formlos sein.
Man muss beim Nachlassgericht Angaben nach § 352 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) machen.
Personalausweis oder Reisepass
Todeszeitpunkt
Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser
Angabe von Personen, die den Antragsteller von der Erbfolge ausschließen oder seinen Erbteil mindern würden
Vorhandensein von Testamenten oder Erbverträgen
Anhängigkeit eines Rechtsstreits vor Gericht über das Erbrecht
Güterstand, in dem der Erblasser gelebt hat
Gegebenenfalls Angabe des Wegfallgrundes (z.B. Ausschlagung oder Vorversterben), wenn eine Person, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, als Erbe weggefallen ist.
Man muss beim Nachlassgericht die Richtigkeit der gemachten Angaben nachweisen durch: Vorlagen von Urkunden bzw. nach § 352 Abs. 3 FamFG mittels der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gegenüber dem Gerich (z.B. Beglaubigte Abschrift Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Sterbeurkunde, Abstammungsurkunde).
Man muss den Erbschein bezahlen (GNotKG (Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare)).
bezahlen
Wie viel kostet ein Erbschein?
Die Kosten richten sich nach dem Kostenverzeichnis zum GNotKG.
Man bezahlt für das Verfahren eine 1,0 Gebühr nach Nr. 12210 KV.
Man bezahlt für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung eine 1,0 Gebühr nach Nr. 12210 i.V.m. Nr. 23300 KV GNotKG.
Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Geschäftswert, § 34 GNotKG.
Beispiele:
5000 Euro: 90 Euro Gebühr
10000 Euro: 150 Euro Gebühr
30000 Euro: 250 Euro Gebühr
50000 Euro: 330 Euro Gebühr
200000 Euro: 870 Euro Gebühr
500000 Euro: 1870 Euro Gebühr
1000000 Euro: 3470 Euro Gebühr
Wenn man einen Notar beauftragt, muss dieser noch 19 Prozent Mehrwertsteuer eintreiben.
einziehen
Wie kann man einen Erbschein einziehen?
Einen falschen Erbschein kann das Nachlassgericht einziehen (§ 2361 BGB).
Das kann der Fall sein, wenn ein Testament auftaucht.
Für gutgläubige Dritte gilt auch ein falscher Erbschein.
Z.B. kann ein verkauftes falsch geerbtes Auto nicht zurück verlangt werden.
ersetzen
Wie kann man einen Erbschein ersetzen?
Den Erbschein kann man ersetzen, wenn man sein Erbrecht durch ein öffentliches oder privates Testament oder ein gerichtliches Eröffnungsprotokoll nachweisen kann.
Folgen
Was kann durch einen Erbschein passieren?
Wer einen Erbschein beantragt erkennt ein Erbe an, auch wenn es Schulden sind.