# Erbschein • Praxislexikon

Erbschein

•Definition


•beantragen


•bezahlen


•einziehen


•ersetzen


•Folgen


•unterscheiden


•verwenden



 

Definition

Was ist ein Erbschein?

  • Der Erbschein ist ein ausgestelltes Zeugnis über das Erbrecht des Erben, § 2353 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
 

beantragen

Wie kann man einen Erbschein beantragen?

  • Ein Erbschein ist nicht erforderlich, wenn es sich nur um Bargeld handelt.
  • Ein Erbe, ein Rechtsnachfolger des Erben, ein Testamentsvollstrecker, ein Nachlassverwalter oder ein Gläubiger des Erblassers oder des Erben können einen Erbschein beantragen.
  • Befindet sich ein Teil der Erbschaft im Ausland gelten andere Regeln für den Nachweis (europäischer Erbschein) mit eventuell nur halbjähriger Gültigkeit.
  • Der Erbschein wird nicht automatisch ausgestellt.
  • Der Erbschein muss beantragt werden.
  • Gesetzesgrundlage ist § 2353 BGB.
  • Man muss sich an das Nachlassgericht (Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.) wenden.
  • Man kann einen Notar beauftragen. Dieser muss noch 19 Prozent Mehr­wert­steuer eintreiben.
  • Der Antrag kann formlos sein.
  • Man muss beim Nachlassgericht Angaben nach § 352 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) machen.
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Todeszeitpunkt
  • Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser
  • Angabe von Personen, die den Antragsteller von der Erbfolge ausschließen oder seinen Erbteil mindern würden
  • Vorhandensein von Testamenten oder Erbverträgen
  • Anhängigkeit eines Rechtsstreits vor Gericht über das Erbrecht
  • Güterstand, in dem der Erblasser gelebt hat
  • Gegebenenfalls Angabe des Wegfallgrundes (z.B. Ausschlagung oder Vorversterben), wenn eine Person, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, als Erbe weggefallen ist.
  • Man muss beim Nachlassgericht die Richtigkeit der gemachten Angaben nachweisen durch: Vorlagen von Urkunden bzw. nach § 352 Abs. 3 FamFG mittels der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gegenüber dem Gerich (z.B. Beglaubigte Abschrift Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Sterbeurkunde, Abstammungsurkunde).
  • Man muss den Erbschein bezahlen (GNotKG (Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare)).
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    bezahlen

    Wie viel kostet ein Erbschein?

  • Die Kosten richten sich nach dem Kostenverzeichnis zum GNotKG.
  • Man bezahlt für das Verfahren eine 1,0 Gebühr nach Nr. 12210 KV.
  • Man bezahlt für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung eine 1,0 Gebühr nach Nr. 12210 i.V.m. Nr. 23300 KV GNotKG.
  • Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Geschäftswert, § 34 GNotKG.
  • Beispiele:
  • 5000 Euro: 90 Euro Gebühr
  • 10000 Euro: 150 Euro Gebühr
  • 30000 Euro: 250 Euro Gebühr
  • 50000 Euro: 330 Euro Gebühr
  • 200000 Euro: 870 Euro Gebühr
  • 500000 Euro: 1870 Euro Gebühr
  • 1000000 Euro: 3470 Euro Gebühr
  • Wenn man einen Notar beauftragt, muss dieser noch 19 Prozent Mehr­wert­steuer eintreiben.
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    einziehen

    Wie kann man einen Erbschein einziehen?

    • Einen falschen Erbschein kann das Nachlassgericht einziehen (§ 2361 BGB).
    • Das kann der Fall sein, wenn ein Testament auftaucht.
    • Für gutgläubige Dritte gilt auch ein falscher Erbschein.
    • Z.B. kann ein verkauftes falsch geerbtes Auto nicht zurück verlangt werden.
     

    ersetzen

    Wie kann man einen Erbschein ersetzen?

    • Den Erbschein kann man ersetzen, wenn man sein Erbrecht durch ein öffentliches oder privates Testament oder ein gerichtliches Eröffnungsprotokoll nachweisen kann.
     

    Folgen

    Was kann durch einen Erbschein passieren?

    • Wer einen Erbschein beantragt erkennt ein Erbe an, auch wenn es Schulden sind.
     

    unterscheiden

    Welche Erbscheine gibt es?

    • gemeinschaftlicher Erbschein
    • Teilerbschein
     

    verwenden

    Wofür kann man einen Erbschein verwenden?

    • Nachlassansprüche erwerben bei fehlendem Testament oder Erbvertrag.
    • Sich als Erbe des Erblassers gegenüber Dritten legitimieren
    • Bankkonten besser auflösen, die auf den Erblasser lauten, muss aber nicht, (Vollmacht liegt vor).
    • Bankkonten bessee umschreiben, die auf den Erblasser lauten, muss aber nicht.
    • Grundbuch auf den neuen Eigentümer umschreiben.
    • Höhe des Erbes dem Erben zuordnen.
     
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