# Krankenhauskosten • Praxislexikon

Krankenhauskosten

Wer übernimmt die Krankenhauskosten bei nicht versicherten Personen?

  • Menschen ohne legalen Aufenthaltsstatus in Deutschland: Abrechnung über das Sozialamt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bei akuten oder schmerzhaften Erkrankungen oder bei Leistungen, die für die Aufrechterhaltung der Gesundheit unerlässlich sind oder bei Reiseunfähigkeit oder die nachweislich im Heimatland nicht behandelt werden kann (§4 und § 6 AsylbLG). Dafür wird entweder der Aufenthaltsstatus beantragt oder die Kliniken machen ihre Kosten in Notfällen nach § 25 SGB XII direkt beim Sozialamt geltend. Die Bedürftigkeit sowie die Identität des Patienten oder der Patientin muss dem zuständigen Sozialamt möglichst bald nachgewiesen werden. Bei Problemen kann das Krankenhaus einen reduzierten Betrag als Selbstzahler anbieten.
  • Menschen aus anderen EU-Ländern ohne Versicherung im Heimatland: ebenso.
  • Menschen auch mit illegaler Beschäftigung ohne Versicherung: Gesetzliche Unfallversicherungen der Berufsgenossenschaften, wenn man den Arbeitgeber kennt.
  • Menschen auch mit nicht geringfügiger Beschäftigung: Automatische gesetzliche Krankenversicherung. Der Betroffenen muss das Beschäftigungsverhältnis, eventuell durch eine Klage, nachzuweisen.
  • Ausländer, Opfer einer Gewalttat ohne Versicherung: Opferentschädigungsgesetz.
  • Ausländer aus einem Land mit Krankenversicherung und einem Sozialversicherungsabkommen zwischen den Ländern: gesetzliche Krankenkasse im Heimatland der Leistungsträger.
  • Bei Erkrankungen nach dem Infektionsschutzgesetz (z.B. Tuberkulose, sexuell übertragbare Krankheiten): Kostenübernahme durch das Gesundheitsamt nach § 19 Infektionsschutzgesetz, sofern keine andere Abrech­nungsmöglichkeit besteht.

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