# Krankenkassenbeitragsschulden: Schulden bei der Krankenversicherung vermeiden. • Praxislexikon

Krankenkassenbeitragsschulden

Definition
erlassen
Folgen
fordern
Ursachen
verjähren
vermeiden

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Was sind Krankenkassenbeitragsschulden?

 

Wie können Krankenkassenbeitragsschulden erlassen werden?

  • Es kann eine Amnestie geben.
 

Was kann durch Krankenkassenbeitragsschulden passieren?

  • Die Krankenversicherung kann die Beiträge fordern. Siehe fordern.
  • Die Versicherung kann wegen offenen Beiträgen einen Versicherten nicht rauschmeißen.
  • Die Versicherung kann aber ruhen: Nur akute Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft,Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten werden bezahlt.
 

Wer kann Krankenkassenbeitragsschulden fordern?

  • Die Krankenversicherung fordert, bei der zum letzten mal eine Versicherung bestand.
  • Fand eine Krankenkassenfusion statt, ist die Fusionskasse zuständig.
  • Gibt es die Versicherung nicht mehr, kann man sich eine Versicherung aussuchen.
  • Gefordert wird rückwirkend, wenn jemand in eine Versicherung rein will.
  • Gefordert kann frühestens ab dem 1.4.2007 werden.
  • Bei Zuzug nach Deutschland ab diesem Tag.
  • Bei Haftentlassung der Entlassungstag.
  • Es kann eine Verjährung geben.
 

Wie kann es zu Krankenkassenbeitragsschulden kommen?

  • Beitragsschulden entstehen für den Versicherten nur dann, wenn er auch verpflichtet ist, die Beiträge selber einzuzahlen.
  • Keine Beitragsschulden entstehen, wenn der Arbeitgeber für die Zahlung zuständig ist.
  • Beitragsschuldner können Langzeitstudenten, ehemalige Selbstständige, freiwillig Versicherte, Versicherte der KSK (Künstlersozialkasse) sein.

  • Beitragsschulden aus einer Pflichtversicherung gemäß § 5 (1) Nr. 13 SGB V:
  • Jemand ist lange Jahre unversichert gewesen ist und will sich jetzt wieder versichern.
  • Jemand ist aus dem Ausland wieder nach Deutschland zurückgekehrt und hat sich nicht sofort bei einer Krankenversicherung gemeldet.
  • Jemand ist aus dem Ausland nach Deutschland zugezogen und hat sich nicht bei der Versicherung angemeldet.
  • Jemand ist aus einer Haft entlassen worden und hat sich nicht bei der Versicherung angemeldet.

  • Beitragsschulden aus einer obligatorischen Anschlussversicherung (OAV) gem. § 188 (4) SGB V seit dem 1.8.13:
  • Nach Beendigung einer Arbeitsstelle (Pflichtversicherung), wird man automatisch freiwillig weiterversichert.
  • Wenn man aus einer Familienversicherung ausscheidet, wird man automatisch in der OAV als freiwillig Versicherter weiter geführt.
  • Das passiert nach einer Nachlauffrist, nach dem nachgehenden Leistungsanspruch gem. § 19 (2) SGB V.
  • Das passiert, wenn man nicht auf Schreiben der Krankenkasse nicht reagiert automatisch ohne Antrag.
  • Gibt man keine Auskunft über die Einkommensverhältnisse wird man mit dem Höchstbetrag, ca 825,00 Euro eingestuft.
  • Beim Nachreichen der Unterlagen innerhalb von 12 Monaten kann eine Korrektur erfolgen.
  • Schulden, die entstehen können gestundet (Zahlungsaufschub), niedergeschlagen (Die Kasse treibt die Forderung nicht ein) oder erlassen werden.
  • Das passiert nicht, wenn eine neue Mitgliedschaft begründet wird.
 

Wann können Krankenkassenbeitragsschulden verjähren?

  • Wenn ein Beitragsbescheid für rückwirkende Zeiten erlassen wird, also rückwirkend Beiträge nachzuzahlen sind können Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs verjähren.
  • Laufende Beiträge, die nicht gezahlt werden, verjähren nicht, da die Krankenkassen regelmäßig mahnen oder Mahn- und Vollstreckungsbescheide erlassen.
 

Wie kann man Krankenkassenbeitragsschulden vermeiden?

  • Nach Ausscheiden aus einer Pflichtversicherung (Jobende) meldet man sich nicht innerhalb von 1 Monat (oder 12 Monaten) bei der Krankenversicherung, die dann automatisch „freiwillig versichert“.
  • Man meldet sich arbeitslos.
  • Man meldet sich in einer privaten Krankenversicherung.
  • Man wird wieder durch eine Arbeitsstelle pflichtversichert.
  • Man meldet sich aus Deutschland ab.
  • Man meldet sich in Deutschland sofort bei der Krankenversicherung nach einer Rückkehr aus dem Ausland.
 
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