Taubblinde Menschen, bei denen im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) auf dem besseren Ohr eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit und auf dem besseren Auge eine hochgradige Sehbehinderung gegeben ist.
Empfänger von Blindenhilfe (§ 72 des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) und § 27d Bundesversorgungsgesetz (BVG)).
Volljährige, die in einer stationären Einrichtung leben
BAföG-Empfänger, die nicht bei den Eltern wohnen
Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe
Empfänger von Ausbildungsgeld, die nicht bei den Eltern wohnen
Taubblinde Personen
Empfänger von Blindenhilfe
Sonderfürsorgeberechtigte.
Besonderer Härtefall: Das Einkommen überschreitet den sozialen Bedarf um weniger als die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags von 17,50 Euro.
Besonderer Härtefall: Eine Sozialleistung wurde bewilligt aber man hat bei der Sozialbehörde schriftlich darauf verzichtet (§ 46 Abs. 1 SGB I).
Man hat eine kleine Wohnung, man hat geringe Einkünfte und bekommt keine Gelder vom Staat: Man muß zahlen!
§4: Befreiungen von der Beitragspflicht, Ermäßigung
(1) Von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 werden auf Antrag folgende natürliche
Personen befreit:
1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölf
ten Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder
27d des Bundesversorgungsgesetzes,
–
2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes
Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches),
3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistun
gen nach § 22 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches,
–
4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
5. nicht bei den Eltern wohnende Empfänger von
a) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
b) Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 114, 115 Nr. 2 des Dritten Buches
des Sozialgesetzbuches oder nach dem Dritten Kapitel, Dritter Abschnitt,
Dritter Unterabschnitt des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches oder
c) Ausbildungsgeld nach den §§ 122 ff. des Dritten Buches des Sozialge
setzbuches,
–
6. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e des Bundesversorgungsge
setzes,
–
7. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften
Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der
Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld
nach landesgesetzlichen Vorschriften,
8. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgeset
zes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz
1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt
wird,
–
9. Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Achten Buch
des Sozialgesetzbuches in einer stationären Einrichtung nach § 45 des Achten
Buches des Sozialgesetzbuches leben, und
10. taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften
Buches des Sozialgesetzbuches oder nach § 27d des Bundesversorgungs
gesetzes.
17,50 Euro im Monat (210 Euro im Jahr) pro Wohnung unabhängig von der Personenzahl.
§3: Wohnung
(1) Wohnung ist unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die
–
1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und
2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vor
raum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betre
ten werden kann.
–
–
Nicht ortsfeste Raumeinheiten gelten als Wohnung, wenn sie Wohnungen im Sinne
des Melderechts sind. Nicht als Wohnung gelten Bauten nach § 3 des Bundes
kleingartengesetzes.
–
(2) Nicht als Wohnung gelten Raumeinheiten in folgenden Betriebsstätten:
1. Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften, insbesondere Kasernen, Un
terkünfte für Asylbewerber, Internate,
–
2. Raumeinheiten, die der nicht dauerhaften heim- oder anstaltsmäßigen Unter
bringung dienen, insbesondere in Behinderten- und Pflegeheimen,
–
3. Raumeinheiten mit vollstationärer Pflege in Alten- und Pflegewohnheimen, die
durch Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches des Sozialgesetz
buches zur vollstationären Pflege zugelassen sind,
–
4. Raumeinheiten in Wohneinrichtungen, die Leistungen im Sinne des § 75
Abs. 3 Satz 1 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches für Menschen
mit Behinderungen erbringen und hierzu mit dem Träger der Sozialhilfe eine
Vereinbarung geschlossen haben,
5. Patientenzimmer in Krankenhäusern und Hospizen,
6. Hafträume in Justizvollzugsanstalten und
7. Raumeinheiten, die der vorübergehenden Unterbringung in Beherbergungs
stätten dienen, insbesondere Hotel- und Gästezimmer, Ferienwohnungen, Un
terkünfte in Seminar- und Schulungszentren.
Der Rundfunkbeitrag wird vom durch Lohnpfändung oder vom Girokonto gepfändet.
Rundfunkbeitrag finden
Wo kann man einen Rundfunkbeitrag finden?
!DÄNEMARK vorraussichtlich KEINE RUNDFUNKGEBÜHR AB 2019!
!RUMÄNIEN KEINE RUNDFUNKGEBÜHR AB 1. Januar 2017!
!POLEN KEINE RUNDFUNKGEBÜHR AB 2019!
rot: Abgabe
blau: Abgabe und Werbung
gelb: Abgabe, Werbung und Zuschüsse
grün: Gebührenfrei Staatliche Finanzierung und Werbung
orange: Werbung
dunkelgrün: Nur staatliche Finanzierung
grau: keine Angabe
Von Per Lundberg, based on PNG map by Philip Marshall and Blank map of Europe.svg by Maix – Information from Wikipedia, CC BY-SA 3.0, Link
pro Haushalt und Jahr ca in Euro:
Schweiz TV + Radio 417,55 €
Dänemark TV 335,01 €
Norwegen TV 310,54 €
Österreich TV + Radio ca 298,56 € (je nach Bundesland)
Schweden TV 244,44 €
Deutschland TV + Radio 210,00 €
Großbritannien TV 173,65 €
Irland TV 160,00 €
Slowenien TV + Radio 153,00 €
Frankreich TV 138,00 €
Italien TV 90,00 €
Tschechien TV + Radio 80,60 €
über Rundfunkbeitrag informieren
Wo kann man sich über den Rundfunkbeitrag informieren?
Man wohnt in keinem eigenen Haushalt (Ohne festen Wohnsitz, Einrichtung, …)
Wenn man in einem Haushalt wohnt und diesen aufgibt, muß man sich beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice abmelden.
Eine Abmeldung beim Meldeamt reicht nicht aus.
Man wohnt ohne eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen nicht ausschließlich über eine andere Wohnung. In einer WG mit nur einem Eingang zahlt einer für alle. Die Befreiungen einzelner WG-Bewohner heben diese Pflicht nicht auf.
In Deutschland abmelden in ein Land ohne Beitrag umziehen (Belgien, Bulgarien, (Dänemark), Estland, Finnland, Island, Lettland, Litauen. Niederlande, (Polen), Portugal, Rumänien, Russland, Spanien, Türkei, Ungarn).
Rundfunkbeitrag verwenden
Wozu dient ein Rundfunkbeitrag?
Rundfunk (ARD, ZDF und Deutschlandradio) finanzieren.